Wie die ESBK-Netzsperren funktionieren und was sie für den Zugang bedeuten

Symbolische Darstellung einer DNS-Netzsperre für nicht bewilligte Online-Casinos in der Schweiz

Lesezeit rund 8 Minuten

Die Netzsperre ist das technische Herzstück, mit dem die Schweiz nicht bewilligte Online-Casinos vom Markt fernhält. Diese Seite erklärt nüchtern und ohne Handlungsanleitung, auf welcher Rechtsgrundlage die Sperren beruhen, wie das DNS-Blocking abläuft, wer es umsetzt und welche Grenzen die Gerichte gezogen haben.

Die rechtliche Grundlage der Zugangssperre verstehen

Die Befugnis zur Netzsperre ergibt sich aus dem Bundesgesetz über Geldspiele, konkret aus Artikel 86. Danach wird der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen gesperrt, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, sofern deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder diesen verschleiern und das Angebot von der Schweiz aus zugänglich ist. Gestützt auf Artikel 86 Absatz 3 BGS führen und aktualisieren die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Interkantonale Geldspielaufsicht je eine Sperrliste in ihrem Zuständigkeitsbereich. Diese Bestimmungen sind nicht mit dem übrigen Gesetz, sondern erst am 1. Juli 2019 in Kraft getreten, weshalb die ersten Sperren ab diesem Datum umgesetzt wurden.

Die Rechtsgrundlage ist damit eindeutig und öffentlich nachvollziehbar. Die amtliche Darstellung des Verfahrens findet sich auf der Seite der ESBK zu den nicht bewilligten Online-Spielen, die ausdrücklich auf Artikel 86 BGS verweist. Die parallele Zuständigkeit der Interkantonalen Geldspielaufsicht für die Grossspiele wird auf deren Seite zur Zugangssperre erläutert. Wer die übergeordnete gesetzliche Systematik nachvollziehen möchte, findet sie auf der Seite zum Geldspielgesetz, das den Rahmen für sämtliche Massnahmen bildet.

Rechtsgrundlage der Zugangssperre nach dem Schweizer Geldspielgesetz

So läuft das DNS-Blocking technisch ab

Der eigentliche Sperrmechanismus ist eine sogenannte DNS-Sperre. Das Domain Name System übersetzt die für Menschen lesbaren Domainnamen in die numerischen Adressen, über die Server tatsächlich erreichbar sind. Bei einer DNS-Sperre weisen die Fernmeldedienstanbieter ihre Systeme an, gelistete Domains nicht mehr aufzulösen, sodass die betreffende Seite aus der Schweiz nicht direkt erreichbar ist. Gemäss Artikel 86 Absatz 4 BGS sind die Fernmeldedienstanbieter verpflichtet, den Zugang zu den auf der Sperrliste aufgeführten Angeboten zu sperren. Nutzerinnen und Nutzer werden in der Regel auf eine Informationsseite umgeleitet, die auf das legale Angebot und die Rechtslage hinweist.

Schematische Darstellung der DNS-Auflösung und ihrer Sperre durch Fernmeldedienstanbieter

Die Sperrliste selbst wird laufend aktualisiert und im Bundesblatt amtlich publiziert; die jeweils gültige Fassung veröffentlicht die ESBK als Dokument auf ihrer Website. Die Umsetzung erfolgt durch die in der Schweiz tätigen Fernmeldedienstanbieter, die über Anpassungen der Liste informiert werden. Wichtig ist die Einordnung, dass eine Netzsperre keine vollständige Abriegelung des Internets darstellt und auch nicht darauf abzielt. Sie dient in erster Linie dazu, Spielende auf legale Angebote umzuleiten und den unbeabsichtigten Zugriff zu erschweren. Die amtlich publizierte Sperrliste mit Stand vom 24. Februar 2026 ist über die Seite der ESBK zu nicht bewilligten Online-Spielen zugänglich.

Warum reines Geo-Blocking nicht ausreicht

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, welche technischen Massnahmen ein Anbieter ergreifen muss, um von der Sperrliste gelöscht zu werden. Manche Veranstalter argumentierten, ein blosses Geo-Blocking, also das Aussperren von Verbindungen mit schweizerischer IP-Adresse, genüge. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinen Urteilen vom 30. November 2021 (Verfahren B-439/2020 und B-520/2020) jedoch fest, dass reines Geo-Blocking keine geeignete technische Massnahme darstellt, da es sich mit einer VPN-Verbindung umgehen lässt. Anbieter müssen daher ein System vorsehen, mit dem in der Schweiz wohnhafte Spielende effektiv vom Spielen ausgeschlossen werden, etwa durch eine aktive Kontrolle des Wohnsitzes.

Diese gerichtliche Klärung ist über die Primärquelle der Justizpublikationen des Bundes belegt; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist über die Rechtsprechungsdatenbank des Bundes auffindbar. Veranstalterinnen, die auf eine Sperrliste gesetzt werden, können gemäss Artikel 87 Absatz 2 BGS innert dreissig Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das Angebot aufgehoben oder den Zugang aus der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt die Sperrverfügung bestehen.

Darstellung der gerichtlichen Feststellung, dass Geo-Blocking gegen VPN nicht ausreicht

Wie VPN und Umgehung sachlich einzuordnen sind

In der Diskussion um Netzsperren taucht regelmässig das Thema VPN auf, weil sich DNS-Sperren technisch mit verschlüsselten Verbindungen umgehen lassen. Dass dies technisch möglich ist, war den Behörden von Anfang an bewusst; schon in der Botschaft zum Geldspielgesetz wurde festgehalten, dass eine hundertprozentige Wirksamkeit nicht gewährleistet werden kann. Eine Netzsperre kann das Internet nicht vollständig abriegeln, sondern soll Spielende auf legale Angebote lenken. Diese Seite beschreibt diesen Umstand ausschliesslich als Tatsache der Rechts- und Aufsichtslage und nicht als Handlungsempfehlung.

Einordnung der begrenzten technischen Wirksamkeit einer Netzsperre

Entscheidend ist die Einordnung der Folgen: Auch wer eine Sperre technisch umgeht, spielt bei einem nicht bewilligten Anbieter und verliert damit jeglichen Schweizer Spielerschutz. Die Sperre ändert nichts an der grundsätzlichen Risikolage, sondern macht den Zugang lediglich umständlicher. Wer die konkreten Gefahren des Spielens bei nicht bewilligten Anbietern verstehen will, von der verweigerten Auszahlung bis zum fehlenden Rechtsschutz, findet sie auf der Seite zu den Risiken ohne Konzession. Die Netzsperre ist somit nur ein Baustein eines umfassenderen Schutzsystems.

Die Netzsperre im Gesamtzusammenhang sehen

Die Netzsperre ist ein rechtlich abgestütztes und gerichtlich bestätigtes Instrument, das den Zugang zu nicht bewilligten Online-Geldspielen erschwert, ohne ihn vollständig zu verhindern. Ihre Wirkung liegt weniger in der technischen Perfektion als in der klaren Botschaft, dass solche Angebote in der Schweiz nicht zugelassen sind und ausserhalb des geschützten Rahmens stehen. Für Spielende ist die wichtigste Erkenntnis, dass eine gesperrte Seite ein deutliches Warnsignal ist und nicht eine technische Hürde, die es zu überwinden gilt.

Gesperrte Webseite als Warnsignal für ein nicht bewilligtes Online-Casino

Wer die Netzsperre richtig einordnen will, sollte sie im Zusammenhang mit der gesamten Rechtslage betrachten. Den Überblick über Gesetz, Strafbarkeit und technische Durchsetzung bietet die rechtliche Übersicht. Den Einstieg in das Gesamtthema und die Verbindung zu den praktischen Fragen liefert die Hauptseite Casino ohne Lizenz im Überblick, die alle Stränge zusammenführt.

Hilfe bei problematischem Spielverhalten

Glücksspiel kann süchtig machen. Wer Unterstützung braucht, erreicht die nationale Spielsucht-Helpline kostenlos und anonym rund um die Uhr unter 0800 040 080. Beratung bieten SOS Spielsucht und Sucht Schweiz. Geldspiel ist erst ab 18 Jahren erlaubt.

Über den Autor

Reto Stalder beschäftigt sich seit über zwölf Jahren mit der Regulierung von Geldspielen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Funktionsweise von Netzsperren und der Aufsichtspraxis der ESBK. Er übersetzt komplexe juristische Sachverhalte in verständliche Erklärungen. Mehr zur Redaktion auf der Seite Über die Redaktion.

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